Grundordnung der DGZMK
Präambel
Die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) gründete am 25. April 1974 in Erfüllung ihrer Satzungsverpflichtungen (§ 2) die "Akademie Praxis und Wissenschaft in der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" (APW).
Artikel 1
Zielsetzung
Die APW dient der weiterführenden und qualifizierenden Fortbildung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Insbesondere den Mitgliedern der DGZMK will sie in strukturierten und zertifizierten Kursprogrammen (Curricula) den aktuellen Wissensstand der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vermitteln, die Möglichkeit zur zusätzlichen Qualifizierung in wichtigen Teilgebieten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde geben und die Kenntnisse durch kontinuierliche Fortbildung vertiefen und aktualisieren.
Artikel 2
Struktur
1. Die APW wird durch einen Vorstand geleitet, dem niedergelassene Zahnärzte und Hochschullehrer angehören. Der Vorstand besteht aus dem
a) Geschäftsführenden Vorstand
d) den Mitgliedern des Fachbeirates.
2. Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der Vorsitzende der Akademie Praxis und Wissenschaft, der niedergelassener Zahnarzt sein sollte und der gemäß der Satzung der DGZMK von der Hauptversammlung der DGZMK gewählt wird. Bei seinem vorzeitigem Ausscheiden wählt der Vorstand der DGZMK einen Vorsitzenden aus den Reihen des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung,
b) zwei stellvertretende Vorsitzende der Akademie. Ein stellvertretender Vorsitzender wird auf Vorschlag des ersten Vorsitzenden aus der Mitte der Mitglieder des Fachbeirates für 2 Jahre vom Vorstand der APW gewählt wird. Ein weiterer stellvertretender Vorsitzender auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden vom Vorstand der DGZMK für die Zeit von 2 Jahren bestellt. Die Wiederberufung ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der vom DGZMK Vorstand bestellten Vorstandsmitglieder erfolgt die Ersatzberufung für den Rest der Amtsperiode auf Vorschlag des ersten Vorsitzenden des APW Vorstandes durch den Vorstand der DGZMK.
c) der Generalsekretär der DGZMK. Er kann sich bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes der DGZMK vertreten lassen.
3. Der Fachbeirat setzt sich aus den Vertretern der an den Curricula mitwirkenden Fachgesellschaften / Gruppierungen zusammen, die zum Zeitpunkt der Jahrestagung der DGZMK ein oder mehr Curricula gleichzeitig durchführen. Die Vertreter werden von den Fachgesellschaften aus ihrem Vorstand für 2 Jahre benannt. Stimmberechtigt sind sie nur, soweit die entsendenden Gesellschaften stimmberechtigte Mitglieder im Beirat der DGZMK sind. Bei Ausscheiden des Delegierten bestimmt die Fachgesellschaft einen neuen Delegierten für den Rest der Amtsperiode. Werden von einer Fachgesellschaft mehrere verschiedenen Curricula durchgeführt, entsendet diese Fachgesellschaft nur einen Vertreter.
4. Alle vorstehend genannten Mitglieder des APW Vorstandes sind stimmberechtigte Mitglieder.
5. Der APW Vorstand kann Berater in Form "beratender Mitglieder des Vorstandes " mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes der DGZMK bestellen.
Artikel 3
Geschäftsführung
1. Dem Geschäftsführenden APW Vorstand obliegt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle der APW die Führung der Geschäfte der Akademie im Bereich der Präsenz- und Online-Fortbildung. Hierzu gehören insbesondere alle Fragen der konkreten Kursbetreuung, der finanziellen Abwicklung von Kursen sowie nach Abstimmung mit dem Gesamtvorstand der APW die Erstellung des Programms, die Ernennung und Beauftragung qualifizierter Lehrer. Zu diesem Zweck beschließt der Geschäftsführende APW Vorstand eine Geschäftsordnung und einen schriftlichen Geschäftsverteilungsplan. Der Geschäftsführende APW Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder zusammen.
2. Der gesamte APW Vorstand tagt auf Einladung des 1. Vorsitzenden
a) anlässlich der DGZMK Jahrestagung oder
b) bei zusätzlichem Erfordernis nach Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes der DGZMK oder
c) wenn dies von mehr als 50% der Mitglieder des APW Vorstandes verlangt wird.
Der Vorsitzende des APW Vorstandes leitet die Sitzungen, im Verhinderungsfall einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Die Sitzungen des APW Vorstandes sollen unter der Leitung des APW-Vorsitzenden der Abstimmung und Weiterentwicklung eines APW Gesamtfortbildungskonzeptes dienen.
4. Der APW Vorstand ist bei Anwesenheit von fünf stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse des Vorstandes sind protokollarisch festzuhalten, wobei je eine Kopie des Beschlussprotokolls der Präsident der DGZMK und die Geschäftsstelle der DGZMK erhalten.
6. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten können Gäste auf Beschluss des Geschäftsführenden APW Vorstandes eingeladen werden.
Artikel 4
Struktur und Zertifizierung der qualifizierenden Fortbildung (Curricula)
1. Die APW führt ein strukturiertes, qualifizierendes und zertifiziertes Curriculum in der allgemeinen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde durch, über das sie nach erfolgreichem Abschluss dem Teilnehmer ein Zertifikat ausstellt.
2. In Abstimmung und Kooperation mit den anderen wissenschaftlichen Fachgesellschaften führt die APW strukturierte, qualifizierende und zertifizierte fachspezifische Curricula durch. Die Curricula werden mit den jeweils beteiligten Fachgesellschaften und dem Vorstand der APW, vertreten durch den Geschäftsführenden APW Vorstand, vereinbart und sind schriftlich festzulegen.
3. Nach erfolgreichem Abschluss des Curriculum wird dem Teilnehmer ein Zertifikat über eine Qualifizierung in dem jeweiligen Gebiet ausgestellt. Das Zertifikat wird vom Präsidenten der DGZMK, dem Vorsitzenden der APW und dem Präsidenten / 1. Vorsitzenden der jeweiligen wissenschaftlichen Fachgesellschaft unterschrieben.
4. Die Einzelheiten zur Erteilung, Gültigkeitsdauer und Aufrechterhaltung der Zertifizierung werden vom APW Vorstand gesondert beschlossen.
Artikel 5
Erwerb und Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der APW
1. Unter der Voraussetzung der Mitgliedschaft in der DGZMK und nach erfolgreichem Abschluss von Curricula (oder einer Grundkursserie) mit der vorgesehenen Mindeststundenzahl wird ein Teilnehmer zum Mitglied der Akademie Praxis und Wissenschaft ernannt.
2. Die neu ernannten Mitglieder erhalten eine vom Präsidenten der DGZMK und vom Vorsitzenden des APW Vorstandes unterzeichnete Urkunde der Akademie Praxis und Wissenschaft.
3. Die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der APW bedarf der kontinuierlichen Fortbildung durch jährliche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der APW, wobei dies die Jahrestagung der DGZMK und APW oder die Jahrestagungen der Fachgesellschaften der DGZMK sein können.
4. Nach jeweils fünfjähriger Mitgliedschaft und Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen mit erforderlicher Punktzahl wird den Mitgliedern der APW eine Anschlussurkunde verliehen.
5. Die Einzelheiten zum Erwerb und der Aufrechterhaltung der APW-Mitgliedschaft sowie die Bewertung der Fortbildungsaktivitäten werden durch den APW Vorstand gesondert festgelegt, schriftlich protokolliert und sind auf den Internetseiten der APW zu veröffentlichen.
Artikel 6
Die APW veröffentlicht im Internet eine Liste der gemäß Artikel 5 und Artikel 6 zertifizierten Zahnärzte. In der Liste werden ausgewiesen, soweit vorhanden
- Verleihung der APW Mitgliedschaft mit Datum der Verleihung
- Verleihung der Anschlusszertifikate mit Datum der Verleihung
- Fachzertifizierung mit Datum der Zertifizierung
- Rezertifizierung mit Datum der Rezertifizierung
- Voraussetzung für eine Veröffentlichung in der Liste ist die ausdrückliche Zustimmung des Zahnarztes/der Zahnärztin.
Artikel 7
Ehrungen der APW
1. Der APW Vorstand kann nach Zustimmung durch den Vorstand der DGZMK
a) Persönlichkeiten in Würdigung besonderer Verdienste um die Akademie zum Ehrenmitglied ernennen,
b) Mitglieder, die sich durch ihre Mitarbeit in der APW verdient gemacht haben, mit der Günther-Wunderling-Nadel ehren.
2. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied ist der kostenlose Zugang zu allen Veranstaltungen der APW verbunden.
Artikel 8
Finanzen
1. Die Kursgebühren und die Honorare für die Lehrer werden vom geschäftsführenden APW Vorstand mit Einverständnis des Generalsekretärs der DGZMK festgesetzt. Sie müssen der Abdeckung der anfallenden Kosten der APW, in Übereinstimmung mit § 15 Abs. 4 und 5 der Satzung der DGZMK, und sollen nicht zur Erwirtschaftung eines Gewinnes dienen.
2. Ausgaben, die aus den von der DGZMK zur Verfügung gestellten Mitteln bestritten werden, bedürfen der Zustimmung des Generalsekretärs, zu dessen Aufgaben die Überwachung des Etats und die Verwaltung des Vermögens der DGZMK gehören.
3. Für die Mitglieder des APW Vorstandes gilt die jeweilige Reisekostenordnung der DGZMK.
Artikel 9
Geschäftsstelle
1. Die Geschäftsstelle befindet sich am Sitz der DGZMK.
2. Die Geschäftsstelle der Akademie unterliegt fachlich und organisatorisch den Anweisungen dem geschäftsführenden Vorstand der APW. Sie kooperiert eng mit der Geschäftsstelle der DGZMK. Die organisatorische Aufsicht obliegt dem Geschäftsstellenleiter /in der DGZMK.
3. Die Regelung von Personalfragen einschließlich Gehaltseinstufung und sonstiger Zuwendungen unterliegt der Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes der DGZMK nach Empfehlung des geschäftsführenden Vorstandes der APW.
4. Von der Korrespondenz des APW Vorstandes wird eine Durchschrift bei der Geschäftsstelle der APW hinterlegt. Dem Vorsitzenden des APW Vorstandes geht eine Durchschrift der Korrespondenz des geschäftsführenden Vorstandes der DGZMK zu, soweit sie Angelegenheiten der APW betrifft.
Artikel 10
Schlussbestimmungen
1. Die Grundordnung wurde in der vorliegenden Fassung am 24.7.2017 vom Vorstand der DGZMK beschlossen und am selben Tag in Kraft gesetzt.
2. Soweit eine Änderung der Grundordnung während der laufenden Amtszeit eines Mitglieds des APW Vorstandes erfolgt, richtet sich das Ende der Amtszeit nach der bisherigen Regelung.